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Arbeitszeugnis

Sie haben ein Arbeitszeugnis erhalten und möchten dieses überprüfen lassen? 

Das Arbeitszeugnis ist ein umstrittenes Thema und führt häufig zu Diskussionen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, denn die darin enthaltenen Formulierungen können für die berufliche Zukunft entscheidend sein. Daher ist es wichtig, das Arbeitszeugnis sehr genau auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

Bereits während eines laufenden Arbeitsverhältnisses, können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis verlangen. Hierzu muss ein berechtigtes Interesse vorliegen, welches beispielsweise anzunehmen ist, wenn eine berufliche Umorientierung oder eine Versetzung geplant sind oder wenn das Arbeitsverhältnis schon seit Längerem besteht. 

Darüber hinaus haben Arbeitnehmer einen grundsätzlichen Anspruch auf Zeugniserteilung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, der sich aus § 109 Gewerbeordnung (GewO) ergibt.

Zu unterscheiden sind einfache und qualifizierte Arbeitszeugnisse. Ein einfaches Zeugnis bescheinigt lediglich die Art und die Dauer der Tätigkeit. Die meisten Arbeitnehmer können jedoch ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, welches zusätzlich eine Leistungs- und Sozialbeurteilung enthält.

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss wenigstens folgende Angaben enthalten:

- Bezeichnung des Arbeitgebers (Firma, Anschrift)

- Datum

- vollständigen Namen des Arbeitnehmers

- Dauer der Tätigkeit

- detaillierte Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung

- Bewertung der erbrachten Leistungen

- Bewertung des Verhaltens

Es besteht hingegen kein Rechtsanspruch auf eine abschließende Formel, mit der der Arbeitgeber das Ausscheiden bedauert oder dem Arbeitnehmer Erfolg für die berufliche Zukunft wünscht. Dennoch sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass das Zeugnis damit abschließt.

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (vgl. § 109 Abs. 2 GewO). Arbeitnehmer sollten deshalb akribisch auf die verwendeten Formulierungen achten. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung haben sich mittlerweile die folgenden Formulierungen etabliert:

Sehr gut:             „stets zur vollsten Zufriedenheit“

Gut:                      „zur vollsten Zufriedenheit“ oder „stets zur vollen Zufriedenheit“

Befriedigend:     „zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“

Ausreichend:     „zur Zufriedenheit“

Mangelhaft:       „in der Regel zur Zufriedenheit“ oder „im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit“

Ungenügend:    „hat sich bemüht, die Aufgaben zur Zufriedenheit zu erledigen“

Der Arbeitgeber muss sich bei der Erstellung des Zeugnisses an die Grundsätze der Wahrheitspflicht halten. Außerdem muss das Zeugnis wohlwollend formuliert sein, d.h. es darf den Arbeitnehmer nicht in seinem beruflichen Vorankommen behindern. Es dürfen keine versteckten Hinweise enthalten sein. Trotz der gesetzlichen Vorgaben, werden in Arbeitszeugnissen regelmäßig sprachliche „Codes“ verwendet. Die Aussagen bedeuten dann nur scheinbar das, was sie auf den ersten Blick vermuten lassen.

Haben Sie ein Arbeitszeugnis erhalten und Zweifel bezüglich der Formulierungen, sind wir gerne bei der Überprüfung behilflich. Gegebenenfalls setzen wir Ihren Zeugnisanspruch außergerichtlich oder gerichtlich gegenüber dem Arbeitgeber durch.

 

Haben Sie Fragen zu:

- Arbeitszeugnis

- Zwischenzeugnis

- Aufbau und Inhalt des Arbeitszeugnisses

- Zeugnisformulierungen

 

Weitere Informationen zum Thema Arbeitszeugnis finden Sie außerdem hier.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Köln benötigen – sprechen Sie uns gerne unverbindlich an unter 0221 2732 1680

Anwalt für Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Aufhebungsvertrag,
Christoph Eisel
Rechtsanwalt
 

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