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von Christoph Eisel

Krankschreibung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist begründet Zweifel an Arbeitsunfähigkeit

Ob der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch dann besteht, wenn eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit angezweifelt wird, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst, hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21, entschieden.

Vorlage einer Krankschreibung für den kompletten Zeitraum der Kündigungsfrist

Eine Arbeitnehmerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum Monatsende und legte der Arbeitgeberin noch am Tag der Einreichung der Kündigung zugleich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die exakt die Dauer der Kündigungsfrist umfasste. Laut dem ärztlichen Attest habe sie kurz vor einem Burnout gestanden.

Zweifel an tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit

Nach der Behauptung der Arbeitgeberin äußerte sich die Arbeitnehmerin am selben Tag gegenüber einem Kollegen darüber, dass sie nicht mehr bei der Arbeit erscheinen werde. Krankheitsbedingte Umstände seien dazu von ihr nicht erwähnt worden. Die Arbeitgeberin zweifelte den Wahrheitsgehalt der Krankschreibung und die behauptete Arbeitsunfähigkeit aufgrund der exakten zeitlichen Übereinstimmung mit der Kündigungsfrist an.

Verweigerung der Entgeltfortzahlung

Die Arbeitgeberin verweigerte deshalb die Entgeltfortzahlung. Demgegenüber behauptete die Arbeitnehmerin ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen zu sein, sodass ihr ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zustehe. Außerdem habe sie zum Zeitpunkt der Krankschreibung und der Kündigung kurz vor einem Burnout gestanden. Sie bestand auf einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Da sich die beiden Parteien nicht einigen konnten, zog die Arbeitnehmerin vor Gericht und erhob eine Entgeltfortzahlungsklage.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die vorinstanzlichen Gerichte urteilten noch zugunsten der Arbeitnehmerin und gaben dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung statt. Das Bundesarbeitsgericht korrigierte die Entscheidungen des Arbeits- sowie des Landesarbeitsgerichts und wies die Klage auf Entgeltfortzahlung letztlich ab.

Bei ernsthaften Zweifeln liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer/in

Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat die Arbeitnehmerin im Prozess zwar das Beweismittel erster Wahl vorgelegt, um die behauptete Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Diese ärztlich ausgestellte Bescheinigung reicht zum Nachweis einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zunächst aus. Gelingt es der Arbeitgeberseite jedoch, tatsächliche Umstände oder Indizien vorzubringen, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit begründen, muss der bzw. die Arbeitnehmer/in konkret darlegen und beweisen, dass tatsächlich Arbeitsunfähigkeit bestand. Dies kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes erfolgen. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss sich grundsätzlich allein an der ärztlichen prognostischen Bewertung orientieren. Kann der/die Arbeitnehmer/in die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit nicht weiter belegen, sodass die Zweifel nicht ausgeräumt werden können, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erheblich erschüttert

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Arbeitnehmerin in diesem Fall erheblich erschüttert wurde, weil die Bescheinigung exakt für die Dauer der Kündigungsfrist galt. Die zeitliche Übereinstimmung von Krankschreibung und Kündigung seien, so die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, äußerst zweifelhaft. Es gebe zudem ernsthafte und objektiv begründete Zweifel am Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit. Nachdem das Bundesarbeitsgericht den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert ansah, hätte die Arbeitnehmerin den Beweis für eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit erbringen müssen. Dies sei ihr allerdings nicht gelungen. Die Arbeitnehmerin habe nicht ausreichend darlegen und beweisen können, dass sie für die Dauer der Kündigungsfrist tatsächlich arbeitsunfähig war. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung wegen der bestehenden Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit ab.

Bedeutung des Urteils

Gelingt es der Arbeitgeberseite, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Zweifel zu ziehen, muss der/die Arbeitnehmer/in darlegen, dass er/sie tatsächlich nicht arbeitsfähig gewesen ist. Um Zweifel zu begründen, kann es ausreichend sein, dass ein/e Arbeitnehmer/in kündigt und am selben Tag bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben wird. Das Urteil stärkt deshalb die Position des Arbeitgebers, sodass die ein oder andere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kritisch hinterfragt sollte. Dies gilt vor allem dann, wenn weitere Hinweise bestehen, die darauf hindeuten, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgeschoben wurde. Wenn Arbeitnehmer*innen zusammen mit der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgeben, um bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zur Arbeit erscheinen zu müssen, kann dies ein Indiz dafür sein, dass die Krankschreibung erschlichen wurde. Wenn Arbeitnehmer*innen in diesem Fall nicht mithilfe anderer Beweismittel nachweisen können, dass sie tatsächlich krank gewesen sind, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

 

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21

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