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Kompetent. Spezialisiert. Zielorientiert.

Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht in Köln und Frankfurt.

Kanzleiphilosophie

 

Wir haben den Anspruch, Sie mit unserer Expertise in allen arbeitsrechtlichen Belangen planvoll und interessengerecht zu beraten. Hierzu erarbeiten wir in enger Absprache mit Ihnen geeignete Strategien und Lösungsansätze. Eine ehrliche und transparente Kommunikation mit unseren Mandanten ist hierbei selbstverständlich. Durch den Einsatz moderner Kommunikationsformen sind wir in der Lage, schnell und flexibel auf Ihre Anfragen zu reagieren.

Unsere Tätigkeit reicht von rechtlicher Beratung über außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in Konfliktsituationen. Mit jahrelanger Erfahrung, höchster Professionalität und besonderem Engagement unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen.

Unser Ziel ist es, Ihnen jederzeit als verlässlicher Partner auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zur Seite zu stehen. In Köln, Frankfurt am Main und bundesweit.  

 

 

Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis

Der Arbeitsvertrag ist - neben Gesetzen und Betriebsvereinbarungen - die primäre Rechtsquelle für ein Arbeitsverhältnis. Hieraus ergeben sich die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers. Was muss bzw. sollte im Arbeitsvertrag geregelt sein? Welche Ansprüche haben Arbeitnehmer in Bezug auf Lohn, Gehalt, Urlaub oder im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung)? Welche Besonderheiten gelten bei Verträgen über geringfügige Beschäftigung? Die wichtigsten Fragen und Antworten für Arbeitnehmer. 

Abmahnung erhalten?

Manche Arbeitnehmer werden im Laufe ihres Berufslebens mit einer Abmahnung des Arbeitgebers konfrontiert: Besonders wenn man als Arbeitnehmer nicht mit einer solchen rechnet, verursacht dies Unbehagen. Man stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Abmahnung auf das Arbeitsverhältnis und die berufliche Karriere haben wird. Wann ist eine Abmahnung berechtigt und wann sollte man dagegen vorgehen? Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie hier.

Kündigung des eigenen Arbeitsvertrages

Bevor der Wechsel in einen neuen Job oder in die Selbstständigkeit erfolgen kann, muss das bestehende Arbeitsverhältnis beendet werden. Was ist zu beachten, wenn man das eigene Arbeitsverhältnis beenden möchte? Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form kann der Arbeitsvertrag durch den Arbeitnehmer gekündigt werden? Welche Fristen sind hierbei zu berücksichtigen?  Die Kündigung des eigenen Arbeitsvertrages muss gut durchdacht und geplant sein, um Nachteile zu vermeiden.

Kündigungsschutzklage

Sobald ein Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers gekündigt wurde, bleibt dem Arbeitnehmer nur eine Frist von drei Wochen, um gegen diese Kündigung vorzugehen. Wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb der in § 4 KSchG normierten Frist eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhebt, beendet die Kündigung das Arbeitsverhältnis - auch wenn sie nicht gerechtfertigt war. Unter welchen Voraussetzungen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und wann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden kann, erfahren Sie hier.

Aufhebungsvertrag

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist eine beliebte Möglichkeit, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Aufhebungsvertrag kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn sich die Parteien bereits über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einig sind oder der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nicht mehr ohne Weiteres kündigen kann. Auch Ihnen wurde der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten? Oder Sie werden sogar dazu gedrängt, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen? Hierbei gilt es, rechtliche Nachteile zu vermeiden und den Bestandsschutz Ihres Arbeitsverhältnisses nicht leichtfertig zu verspielen. Wir klären Sie über die zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten auf.

Arbeitszeugnis

Früher oder später haben Sie Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Egal, ob es sich hierbei um ein Zwischenzeugnis oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt: Ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis muss gewisse Formalitäten erfüllen und eine wahrheitsgemäße aber wohlwollende Beurteilung enthalten. Weil das Arbeitszeugnis das Aushängeschild zukünftiger Bewerbungen ist, sollten Sie genau darauf achten und im Zweifel anwaltlich überprüfen lassen, ob die Form gewahrt und der Inhalt des Zeugnisses gerechtfertigt sind. Auch wenn sich ihr Arbeitgeber weigert, ein Zeugnis zu erteilen, können wir Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs unterstützen.

News

von Christoph Eisel
2021-11-18 15:12
von Christoph Eisel

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Februar 2021 (Az. 6 AZR 92/19) darüber entschieden, wie sich eine rechtskräftige Entscheidung in einem Kündigungsschutzverfahren auf eine parallel zur Kündigung erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Täuschung auswirkt. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen dieser beiden Instrumente sowie Besonderheiten im Verfahrensablauf führten zu dem Ergebnis, dass letztlich festgestellt werden musste, dass das Arbeitsverhältnis fortbestand - obwohl die Anfechtung für sich genommen das Arbeitsverhältnis wahrscheinlich beseitigt hätte.  

von Christoph Eisel
von Christoph Eisel
2021-10-15 12:18
von Christoph Eisel

Was geschieht mit dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitgeber die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifelt, weil diese genau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst? Hierüber hatte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21, zu entschieden.

von Christoph Eisel
von Christoph Eisel
2021-03-20 14:59
von Christoph Eisel

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 - 6 Sa 824/20

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte über die Klage einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, mit der diese die Feststellung begehrte, dass sie trotz mehrerer Monate Kurzarbeit Null im Jahr 2020, Anspruch auf den vollen vereinbarten Jahresurlaub habe. Nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung stand der in Teilzeit angestellten Arbeitnehmerin grundsätzlich ein Urlaubsanspruch von 14 Tagen pro Kalenderjahr zu. Im Zeitraum von April bis Dezember 2020 galt für die Klägerin wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2021 war jeweils durchgehend Kurzarbeit Null angeordnet. Der Arbeitgeber hatte der Klägerin zwischenzeitlich bereits 11,5 Urlaubstage gewährt. Das Landesarbeitsgericht sah den Urlaubsanspruch der Klägerin damit als erfüllt an und wies die Klage ab.

von Christoph Eisel

Rechtsanwalt Christoph Eisel

 

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